Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 93 Wiederherstellungsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.02.2016 – 20 U 126/15Zitiert von 2
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 18.10.2018 – III ZR 236/17Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm eingeholten SachverständigengutachtensZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 3 U 70/23
- BGH, 26.10.2016 – IV ZR 193/15Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Neupreisentschädigung bei Leasing-Fahrzeugen; Jahresfristberechnung nach der ReinvestitionsklauselZitiert von 14
- OLG Hamm, 18.02.2025 – 20 U 122/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.11.2024 – 20 U 23/23
- LG Paderborn, 24.04.2023 – 3 O 414/22
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 11 U 244/20Zitiert von 3
13 Entscheidungen zu § 93 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.